Buntesbewerbungsgesetz

in 1. Lesung

 

§ 1

Die Würde des Deckblattes, der Seite 3 und des Anlagenverzeichnisses ist unantastbar.

 

 § 2

Im Sinne der Verhinderung einer eventuellen Benachteiligung eines Bewerbers durch einen farbenblinden Personalentscheider, ist seitens des suchenden Unternehmens sicherzustellen, dass der rote Faden unbedingt erkannt, gesehen und entsprechend gewürdigt wird.

 

 § 3


Der Bewerber hat auf dem Bewerbungsfoto den Blick dem Lebenslauf zuzuwenden.

 

§4

Das Bewerbungsfoto soll den Bewerber bis auf wenige Ausnahmefälle (Elche etc.) nicht in seiner natürlichen Umgebung zeigen.

 

 §5

Die Bewerbungsmappe hat mindestens drei- besser vierflügelig zu sein

 

§6

Das Anschreiben darf nicht eingeheftet werden, sondern soll dem Personaler sofort nach Öffnen des Briefumschlags entgegenfallen.

 

§7

Um eine Benachteiligung männlicher Bewerber zu verhindern, ist weiblichen Bewerbern die Anfertigung des Bewerbungsfotos während des Eisprungs nicht gestattet.

 

 

§8


Es ist unstatthaft, auf die Frage des Personalers "Warum sollen wir ausgerechnet SIE einstellen?", wahrheitsgemäß zu antworten: "Weil mir diese Standardfrage schon zigmal gestellt wurde und mir so langsam zum Hals raushängt."
Die Antwort: "Weil ich schon lange genug arbeitslos bin" ist ebenfalls zu vermeiden.

 

§9

Im Vorfeld der Bewerbung ist es geboten, den potenziellen AG mit Anrufen zu belästigen, um den Namen des Ansprechpartners herauszufinden, um diesen auf das Anschreiben kritzeln zu können.

 

§10

Um sich von der Masse der Bewerber abzuheben sollte man jahreszeitlich passende Klingeltöne beim Öffnen des Umschlags aktivieren (e. g. Jingle Bells, Der Mai ist gekommen, In the Summertime, Bunt sind schon die Wälder)

 

 

§ 11

Zeitarbeit

da durch den Begriff Zeitarbeit der Eindruck entsteht, es gäbe im Rahmen eines jedweden Beschäftigungsverhältnisses auch arbeitsfreie Zeiten, wird der Begriff  Zeitarbeit ersatzlos gestrichen. Alles weitere regelt § 12.

 

 § 13


Zeiten der Arbeitslosigkeit sind im Lebenslauf nicht mit "arbeitlos", sondern mit "proaktiv arbeitsuchend" zu bezeichnen.

 

 

§ 14

I. Es ist unbedingt erforderlich, sich aus der Masse der Bewerber hervorzuheben.

1. Hierzu ist es notwendig, die Bewerbungsunterlagen persönlich beim potenziellen Arbeitgeber abzugeben.

2. Sollte bei größeren Firmen Werkschutzpersonal den Zugang verweigern, werden gewaltsame Aktionen des Bewerbers als Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB) resp. entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) angesehen.

II. Der Einsatz von Sprengstoff und Handgranaten ist mit Rücksicht auf das Immobilieneigentum des potenziellen Arbeitgebers möglichst zu vermeiden.

 

 

§15


Kein Bewerber darf aufgrund eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre, der Psychologie oder der Sozialwissenschaften mit Schwerpunkt "Arbeit und Organisation" benachteiligt werden, sofern dieses Handicap durch Tiehmvähigkeit und Mohtiewazion ausgeglichen wird.

 

 § 16

Lücken im Lebenslauf sind keinesfalls mit Blumenornamenten oder Kohlezeichnungen auszufüllen.

 

§ 17

Handelt es sich bei dem Bewerber um eine weibliche Person, so ist zu beachten, dass entgegen AGG Bewerbungen
1. unter 39 Jahren wegen möglicher Schwangerschaften und
2. über 40 Jahren wegen zu hohen Alters zu unterlassen sind.

 

§18 Proaktivitätsgebot

Jeder Bewerber ist zu dauerhafter Proaktivität verpflichtet.
Als proaktiv gelten alle Handlungen, die
1. ohne Aufforderung vorgenommen werden und
2. keinen erkennbaren Nutzen aufweisen und
3. keinen Spaß machen.

 

§ 19 Mobilität

Bewirbt man sich bei Global Playern, sammelt der Bewerber Pluspunkte, wenn er im VG seine Auslandsambitionen mit einem Zitat des Philosophen Andi Möller unter Beweis stellt: „Mailand oder Madrid, Hauptsache Italien“

 

§ 20

es ist den Bewerbern höchstens 10 mal erlaubt, in der Firma anzurufen/nachzufragen/nachzuhaken, wo man sich beworben hat und nach dem Lauf der Dinge und Bewerbermappe zu fragen. Beim 11. Anruf wird man in Ablage P gekickt, weil man nervt, oder man erhält gleich eine Abmahnung.

 

§ 21

Die Bewerbung vor Erscheinen der entsprechenden Stellenanzeige loszuschicken, ist nicht erlaubt.

 

§22

Umfangreiche multimediale festplattenbelegende Bewerberpräsentationen (powerpoint/flash) sind ausdrücklich erlaubt, sofern der Beworbene noch mit Windows 3.1 arbeitet.

 

§ 23


Bewerbungen Arbeitsloser, die von ihrem Fallmanager, aus welchem Grund auch immer, als nicht förderfähig angesehen, bzw. unter 99 % gefördert werden, haben solange zu unterbleiben, bis sie zu den o. g. % gefördert werden.
Sollte doch eine Bewerbung irgendwo eingehen, hat der AG das Recht, die mit seiner Bewerbung vergeudete Arbeitszeit, mit mindesten 100 % des evt. vereinbarten Entgeltes, dem Bewerber in Rechnung zu stellen.

 

 

§ 24

 

Das Bewerbungsfoto soll optisch ansprechend fotografiert sein. Bewerber, die hierbei freundlich lächeln, können auf diesem Wege sogar auf vom Personalentscheider ausdrücklich gewünschte Weise, diesem bereits vor persönlicher Kontaktaufnahme die Zähne zeigen.

 

 

 § 25

 

 Fettflecken sowie Essensreste sind auf den Bewerbungsunterlagen unbedingt zu vermeiden – es sei denn, es handelt sich um eine gewünschte Referenz oder als Zeichen einer gewissenhaften Vorbereitung für Bewerbungen bei Gaststätten und Imbissbuden. Sollte dies der Fall sein, dann bitte darauf achten, dass individuell für jede Lokalität die dort angebotene Spezialität verwendet wird.

 

 

§ 26

 

Rächtschreipveller und Formulierungen mit die nicht korrekte Grammatik zu nehmen tut, sind ebenfalls zu vermeiden. Selbst, wenn es sich um eine Bewerbung als Referent für das Fach Deutsch handeln sollte.

 

 

§ 27 

Bei den Angaben der Stärken / Schwächen ist auf die jeweils geschlechterspezifisch vorgefertigten Personalervorurteile einzugehen, damit diese sich nicht jedes Mal aufwändig auf jeden Bewerber speziell einstellen müssen. In Frage kommen ausschließlich: Multitasking als Stärke sowie Nichteinparkenkönnen als Schwäche bei Frauen und Delegationsgeschick als Stärke sowie nur-eine-Sache-nach-der-anderen-erledigen-können als Schwäche bei Männern.

 

 

§97

 

Abgelehnte Bewerber haben das Recht, sich friedlich unter Brücken zu versammeln und dort zu schlafen.

 

 

 

§98

 

Doping ist vor/während/nach dem Vorstellungsgespräch verboten, um keinen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Ausgenommen davon, ein Glas Wasser, eine Tasse Kaffee oder einen Jägermeister unmittelbar vor Gesprächsbeginn geschluckt. Blut- und Urinproben bitte vor und nach dem Vorstellungsgespräch gesondert abgeben. Wo? Das wird noch in § 54 festgelegt. Soweit sind wir noch nicht.

 

 

§99

 

Die Schuhe des Bewerbers müssen geputzt sein, die Sohle muss zum Firmenimage passen, Absätze dürfen höchstens 1mm schiefgelatscht sein.

 

 

 

§101

 

Der Bewerber muss zum Vorstellungsgespräch mit der gleichen Frisur erscheinen, wie auf dem Bewerberpassfoto und darf nicht das Lied singen "ich hab die Haare schön"

 

 

 

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